Leinenpflicht für Hunde
Hunde im Revier – Rücksicht schützt Wildtiere
Gerade im Frühling und Sommer befinden sich viele Wildtiere in der sensiblen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Bodenbrüter, Jungfüchse oder Rehkitze sind durch stöbernde Hunde besonders gefährdet.
Merkblatt Leinenpflicht - Kanton Zürich
Was gilt im Kanton Zürich:
- Vom 1. April bis 31. Juli gilt in Wäldern und am Waldrand Leinenpflicht.
- Auch ausserhalb dieser Zeit müssen Hunde unter Kontrolle bleiben.
- In Naturschutzgebieten gelten zusätzliche Regeln.
Warum das wichtig ist:
- Rehkitze fliehen nicht, sondern ducken sich – ein freilaufender Hund erkennt das als Beute.
- Bodenbrütende Vögel verlassen bei Störung das Nest – oft dauerhaft.
- Wildtiere stehen durch zunehmende Freizeitnutzung ohnehin unter Druck.
Verantwortung schützt Wildtiere
Jedes Jahr verenden im Kanton Zürich rund 1’200 Rehe im Strassenverkehr. Weitere ca. 100 Rehe sterben durch Angriffe freilaufender Hunde – sogenannte Hunderisse. Zum Vergleich: Bei der landwirtschaftlichen Wiesennutzung fallen jährlich rund 100 Rehkitze Mähmaschinen zum Opfer.
Diese Verluste könnten zu einem grossen Teil verhindert werden – durch Rücksicht, Aufklärung und verantwortungsvolle Hundehaltung.
Jeder Hund hat Jagdtrieb
Auch gut erzogene Hunde können – besonders ausserhalb des direkten Einflussbereichs (20–30 Meter) – plötzlich jagdlich motiviert handeln. In diesen Momenten versagen oft Rückruf oder Gehorsam. Rehe, Hasen oder Bodenbrüter werden dann gehetzt, verletzt oder gerissen – in den meisten Fällen mit grossem Leid und tödlichem Ausgang für das Wild.
Mit dem Hund im Revier – ja, aber jederzeit unter Kontrolle.
Gesetzliche Grundlagen
1. Bundesrecht: Jagdgesetz (JSG), SR 922.0
Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG – Übertretungen
Mit Busse bis zu 20’000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Hunde wildern lässt.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
2. Kantonales Jagdgesetz (GJVG)
§ 32bis
- Wer Hunde unberechtigt, vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, ist strafbar und hat den entstandenen Schaden am Wild zu ersetzen.
- Hunde, die beim Wildern angetroffen werden, können von Jagdpächtern oder Jagdpolizeiorganen getötet werden, sofern der Eigentümer schriftlich verwarnt wurde.
- Ist der Eigentümer nicht bekannt, kann der zuständige Gemeinderat den Abschuss bewilligen.
3. Zürcher Hundegesetz (HuG)
§ 9 – Haltung und Führung
- Hunde sind so zu halten, dass sie keine Gefahr für Mensch oder Tier darstellen.
- In Wäldern, Waldrändern und bei Dunkelheit müssen sie in Sichtweite und auf kurzer Distanz geführt werden.
- Es ist verboten, Hunde auf Tiere zu hetzen oder unbeaufsichtigt im frei zugänglichen Raum laufen zu lassen.
§ 27 – Strafbestimmungen
- Übertretungen des Hundegesetzes oder der Hundeverordnung werden mit Busse oder Verweis geahndet.
Verhaltensempfehlung
- Führen Sie Ihren Hund in wildtierreichen Gebieten wie Wäldern, Waldrändern, Wiesen in Waldnähe sowie bei Dämmerung und Nacht immer an der Leine oder unter direkter Kontrolle.
- Der nötige Auslauf für Hunde kann auch in geeigneten Freilaufzonen oder auf übersichtlichen Flächen gewährleistet werden – ohne Wildtiere zu gefährden.
Bemerkung zur Natur des Hundes
Das Jagdverhalten ist instinktiv – für Hunde ist es ein natürliches und positives Erlebnis, einem Reh oder Hasen hinterherzujagen. Deshalb ist es nicht ein Mangel an Erziehung, sondern ein natürlicher Trieb, dem Hunde folgen – umso wichtiger ist Ihre Verantwortung als Halterin oder Halter.