Zu viel Wild verendet auf den Strassen durch Verkehrsunfälle. Durch eine angepasste, achtsame Fahrweise könnte mancher Schaden verhindert werden.
Strafbar, wer sich nicht meldet
Der durch den Unfall geschädigte Fahrzeuglenker erhält vom Wildhüter / Jäger ein ausgefülltes und unterzeichnetes Meldeformular zu Handen seiner Versicherung für Voll- oder Teilkaskofälle.
Leider kommt es immer wieder vor, dass in einen Wildunfall verwickelte Motorfahrzeuglenker entweder in Panik oder vielfach aus Bequemlichkeit ohne sofortige Meldung an die Polizei weiterfahren.
Diese Lenker machen sich strafbar. Ohne sofortige Meldung wird nachträglich kein Meldeformular für die Versicherung ausgestellt. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sowie die
Jagdgesellschaften sind für Wildunfälle gut organisiert. Die Kapo kann zu jedem Standort die zuständige Jagdgesellschaft mit ihrer personellen Alarmorganisation zuordnen und entsprechend
alarmieren.
Wenn ein Autofahrer ein Wildtier anfährt und weder Jagdaufseher oder Polizei benachrichtigt, ist dies strafbar.
Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen bei "Nichtgenügender Meldepflicht" sind Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG).
Art. 92
- 1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft.
- 2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 51
- 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu
sorgen.
- 2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu
benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen,
soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
- 3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei
zu verständigen.