wildunfall

Zu viel Wild verendet auf den Strassen durch Verkehrsunfälle. Durch eine angepasste, achtsame Fahrweise könnte mancher Schaden verhindert werden.

Was tun wenn es doch passiert:

  • Halten Sie sofort an. Sichern Sie sich selbst mit der Warnweste, die Unfallstelle mit Warnblinker und Pannendreieck. Markieren Sie die Unfallstelle, auch wenn an Ihrem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist.
  • Merken Sie sich den genauen Ort und den Unfallhergang. Woher kam das Wild? War es alleine, waren es mehrere Tiere, in welche Richtung ist das verletzte Tier allenfalls geflüchtet?
  • Melden Sie den Unfall unverzüglich der Polizei, Telefon 117. Standort bekannt geben und Situation kurz schildern.
  • Wenn möglich und nicht zu gefährlich, sollten tote Tiere von der Strasse gezogen werden.
  • Warten Sie bis Wildhüter / Jäger eintrifft. Die Wartezeit beträgt in der Regel nicht länger als 30 Minuten. Die Polizei wird nicht am Unfallort eintreffen, sondern überlässt die Angelegenheit dem Wildhüter / Jäger.
  • Verletzte Tiere in Ruhe lassen, nicht zu nahe treten, verletzte Tiere niemals anfassen. Es besteht akute Verletzungsgefahr. Auch wird damit zusätzlicher und unnötiger Stress für das Wildtier vermieden.

Strafbar, wer sich nicht meldet

Der durch den Unfall geschädigte Fahrzeuglenker erhält vom Wildhüter / Jäger ein ausgefülltes und unterzeichnetes Meldeformular zu Handen seiner Versicherung für Voll- oder Teilkaskofälle.

Leider kommt es immer wieder vor, dass in einen Wildunfall verwickelte Motorfahrzeuglenker entweder in Panik oder vielfach aus Bequemlichkeit ohne sofortige Meldung an die Polizei weiterfahren. Diese Lenker machen sich strafbar. Ohne sofortige Meldung wird nachträglich kein Meldeformular für die Versicherung ausgestellt. Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei sowie die Jagdgesellschaften sind für Wildunfälle gut organisiert. Die Kapo kann zu jedem Standort die zuständige Jagdgesellschaft mit ihrer personellen Alarmorganisation zuordnen und entsprechend alarmieren.


Wenn ein Autofahrer ein Wildtier anfährt und weder Jagdaufseher oder Polizei benachrichtigt, ist dies strafbar.


Die anwendbaren Gesetzesbestimmungen bei "Nichtgenügender Meldepflicht" sind Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG).

Art. 92

  • 1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Busse bestraft.
  • 2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 51

  • 1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen.
  • 2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
  • 3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Für den Motorfahrzeuglenker gilt deshalb:

  • Signal "Wildwechsel" beachten
  • Defensives Fahren
  • Besondere Vorsicht in der Dämmerung
  • Augenmerk auf Fahrbahnränder
  • Ein Wild kommt selten allein; oft folgen weitere Tiere nach
  • Wild in Strassennähe oder auf der Strasse: Tempo drosseln / Abblendlicht einschalten/ eventuell hupen/ sofern möglich, anhalten
  • Besondere Vorsicht an unübersichtlichen Stellen wie Waldränder, Hecken, hohe Getreidefelder.